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Beratungshilfe

Aufgrund der gesetzlichen Chancengleichheit hat jeder Bürger einen sogenannten Justizgewährungsanspruch,
d.h. jeder hat das Recht auf Wahrnehmung seiner Rechte im außergerichtlichen - und gerichtlichen Verfahren.

Da dies aber nicht ohne Weiteres jedem finanzierbar ist gibt es für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung die sogenannte Beratungshilfe. Diese staatliche Hilfe sichert die Wahrnehmung von Rechten, sofern diese Wahrnehmung nicht von vornherein aussichtslos erscheint.

Durch das Beratungshilfegesetz ist also auch Menschen mit geringen Einkommen eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung gegen geringe - oder gar keine dies liegt im Ermessen des jeweiligen Rechtsanwaltes - Eigenleistung in Höhe von 10 Euro möglich.

Die Berechtigung des Rechtssuchenden für die Beratungshilfe wird durch das zuständige Amtsgericht anhand der Vermögens- und Einkommensverhältnisse geprüft. Hierfür notwendig sind beispielsweise Lohnbescheide,
Hartz IV - Bescheide, Mietverträge, Ratenkreditverträge, Kontoauszüge etc pp.

Allerdings ist eine Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht möglich, wenn eine andere unentgeltliche Hilfe zur Verfügung steht, beispielsweise ein Mieterschutzverein oder eine Gewerkschaft.

Weitergehende Informationen:

Bundesministerium der Justiz (PDF)
Justizportal NRW